Sonntag, 6. November 2016

L’apport du droit et de la justice dans la mise en oeuvre d’une bonne gouvernance


Afin de pouvoir gouverner et organiser la société, l’Etat doit se servir des lois. Ces normes sont destinées à régir l’ensemble des domaines de la vie dans une société. Pour être acceptable ces normes doivent être édictées par une autorité légitimée d’un pouvoir législatif et selon une procédure ordinaire prévue à cet effet. Le contenu de ces normes doit être également conforme aux principes de droit régissant un Etat démocratique.

 Etant une norme sociale à l’instar de la coutume, et des principes éthiques et religieux, etc, le droit n’est en principe que le reflet de l’ensemble des pensées, des convictions et des comportements issus d’une société déterminée. Ainsi dans la plupart des cas la législation sera le produit de l’harmonisation et de l’unification des autres normes sociales déjà existantes. Ces normes sociales doivent toutefois satisfaire aux exigences de l’idéal de la justice et de l’équité, tout comme les règles de droit édictées par le législateur.

 Ainsi le contenu de la loi devrait fondamentalement prévoir une égalité de traitement envers tout le monde y compris les étrangers. Une différence de traitement basée uniquement sur la race, l’origine ou le sexe ne pourrait être envisageable dans un Etat de droit.

 L’accession au pouvoir ainsi que son exercice doit être conforme aux principes démocratiques et au respect de la volonté populaire. La souveraineté populaire nécessite d’être concrétisée, et il y a la nécessité d’attribuer au peuple le droit d’élire librement ses représentants et de se prononcer sur l’adoption des lois fondamentales régissant le fonctionnement et l’organisation de l’Etat.

 De la même manière une bonne gouvernance exigerait la promotion de la part de l’Etat du respect des droits et libertés fondamentaux des individus, tels que la liberté d’expression, la liberté d’association et la liberté de réunion lesquels constituent les piliers d’un système démocratique. Ces droits et libertés ne peuvent être restreints qu’en vertu d’une base légale et en présence d’un intérêt public prépondérant.et/ou lorsque l’exercice de ces droits fondamentaux par un individu met en péril l’ordre public.

L’accès à la justice doit être garanti à chaque citoyen. Il est inadmissible de prévoir des frais exorbitants dans le seul but d’empêcher le citoyen d’atteindre son juge naturel. L’accès à la justice oblige par ailleurs le législateur à édicter des principes fondamentaux garantissant les droits des citoyens dans le cadre des procédures judiciaires et administratives. Il s’agit notamment du droit d’être entendu et du droit à une décision ou jugement susceptible de recours.

Le droit est donc un des instruments essentiels dont devrait se servir l’Etat afin de mener une politique marquée par ne bonne gouvernance. Cela passe nécessairement par l’observation d’une séparation de pouvoir stricte entre le pouvoir exécutif, législatif et judiciaire. 

Ricardo Lumengo

Ancien conseiller national

Samstag, 7. März 2009

Steuerhinterziehung, das Bankgeheimnis und die Besteuerung von Zinserträgen

Das Bankgeheimnis ist vor allem damit begründet, dass Daten und Bankinformationen einer Person vollständig geschützt sein sollten, ausser im Fall von Gerichtsverfahren. Solange die Person keines Vergehens oder Verbrechens überführt ist, ist er durch das Bankgeheimnis geschützt.

Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen Übertretung, Vergehen und Verbrechen. Übertretungen sind leichte Straftaten. Im Falle einer solchen Zuwiderhandlung wird das Bankgeheimnis nicht aufgehoben. Somit sind unterlassene Steuerangaben, das nicht Deklarieren von Einkommen, von Bankkonten oder eines grösseren Vermögens in der Schweiz einfache Übertretungen, die mit Bussen bestraft werden. Damit können die Banken auch durch den Richter nicht gezwungen werden, Informationen über eine Person zu liefern, die vergessen hat, ihr Guthaben auf der Bank zu deklarieren.

Steuerhinterziehung wird in der Schweiz also nicht durch die Strafbehörden im engeren Sinn verfolgt. Deshalb können ausländische Personen, die ihre Einkommen und Vermögen in ihren Ländern nicht deklarieren und diese auf Schweizer Banken anlegen, nicht belangt werden. Diese Menschen und ihre Vermögenswerte sind in der Schweiz geschützt.

Der Finanzkonflikt, den die Schweiz heute mit den USA und der EU in Bezug auf das Bankgeheimnis hat, ist in Wirklichkeit eine Angelegenheit der Steuerbehörden.

Es wird Zeit, dass der Bundesrat aufhört, vorzugeben, nur unter Druck reagieren zu können oder wenn er massiv bedrängt wird. Was mit der UBS geschehen ist, ist die Folge von fehlender Strategie von Seite der Schweizer Regierung.

Wir haben uns lange taub gestellt, wenn es um Fragen der Reform des Bankgeheimnisses ging. Auf alle Forderungen nach Abschaffung der Unterscheidung zwischen vollendeter Steuerhinterziehung und Steuerbetrug hat der Bundesrat überhaupt nie reagiert.

Auf Druck der USA und der EU sind wir jetzt gezwungen, übereilt zu handeln. Dabei kann es nicht darum gehen das Bankgeheimnisses als Solches aufzugeben, sondern das Geheimnis soll nicht mehr für jene Personen gelten, die grosse Geldsummen auf unseren Banken nicht deklarieren. Mit einem Wort: es ist inakzeptabel, der Steuerhinterziehung unter dem Etikett des Bankgeheimnisses Schutz zu gewähren.

Auch bei der Erweiterung des Zinsbesteuerungsabkommens tun wir einfach nichts. Personen, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind und die ihr Geld auf Schweizer Banken angelegt haben, müssen keine Steuern auf Zinsen bezahlen. Sie werden von der Verrechnungssteuer nicht erfasst.

Die USA und die Europäische Union haben mit der Schweiz bilaterale Abkommen abgeschlossen, auf Grund der die Schweiz diese Vermögenserträge besteuert und diese Einnahmen an die Herkunftsstaaten (EU und USA) abtritt. Hier erlangt der Begriff Abkommen über die Besteuerung von Zins seine volle Bedeutung.

Weshalb nicht solche Vereinbarungen mit anderen Ländern auch abschliessen? Weshalb nicht mit den Vermögen der Diktatoren aus Afrika, Asien und Südamerika, die diese auf Schweizer Banken haben, einen Fond schaffen, um sie der Bevölkerung dieser Länder wieder zurück zu erstatten?
Die Steuereinnahmen wären eine wertvolle Hilfe für die Bevölkerung dieser oft sehr armen Länder. Dies umso mehr, als die Herkunft dieser Mittel auf unseren Banken oft äusserst zweifelhaft sind. Warum eine solche Ungleichbehandlung: die USA und die EU auf der einen Seite und Afrika, Asien, Südamerika und die Staaten Europas, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, auf der anderen? Eine Ausweitung der Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen ist derzeit die einzige Möglichkeit, um die Glaubwürdigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu retten.

Der Bundesrat weigert sich seit langem die Realität dieser Probleme zu sehen und er hat sich immer wieder geweigert, Vorschläge zu diesem Thema entgegenzunehmen. Der Bundesrat rechtfertigt diese Haltung damit, dass die Schweiz nie konkrete Anträge für Vereinbarungen oder eine Zusammenarbeit bei der Besteuerung von Zinserträgen von andern Staaten als der EU oder den USA erhalten habe. (vgl. Motion 08.3114 Lumengo),

Es ist erwiesen, dass die Behörden der Drittweltländer und der Entwicklungsländer kaum ein Interesse daran haben, solche Anträge zu stellen, denn sie sind selbst direkte Nutzniesser und oft Besitzer von Einlagen, die auf den Schweizer Banken lagern (etwa im Falle Angolas, des Kongos, Nigerias, Haitis, Boliviens und Pakistans).

Besser als zuzuwarten wäre es, wenn der Bundesrat jetzt eine klare Politik und Strategie für die Zinsbesteuerung entwickeln und diese auch auf Drittweltländer anwenden würde. Es wäre ein ganz falsches Zeichen gegenüber der Bevölkerung, wenn weiterhin der Eindruck bestünde, dass er nur unter Druck handelt, und er würde damit dem Ruf des Finanzplatzes Schweiz nur weiteren Schaden zufügen.
„Gouverner c’est prévoir“ - heisst es doch!

Montag, 2. März 2009

Urlaub für Eltern kranker Kinder

Am 19.12.2008 habe ich folgende parlamentarische Initiative im Nationalrat eingereicht:

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Eine gesetzliche Grundlage soll geschaffen werden für einen bezahlten Urlaub von Eltern schwer kranker Kinder. Der eine oder der andere Elternteil soll bei dem Kind sein und es unterstützen können, solange dies wegen der Krankheit nötig ist.


Begründung

Eltern, deren Kinder an einer schweren Krankheit wie Krebs leiden, haben keinerlei Unterstützung bei der Bewältigung der Probleme, die dadurch im Alltag entstehen: Beispielsweise müssen sie das kranke Kind ins Spital begleiten und es bei allem, was irgendwie anfällt, unterstützen. Sie sind häufig ganz allein auf sich gestellt. Diese Situation mit dem Arbeitsleben unter einen Hut zu bringen ist schwierig. Die drei Tage, die das geltende Recht für solche Fälle vorsieht, reichen nicht. Frankreich beispielsweise sieht dagegen für solche Fälle seit vier Jahren einen bezahlten Urlaub von maximal 14 Monaten, beziehbar innerhalb von drei Jahren, vor mit Entschädigungen bis 900 Euro pro Monat.

Es ist unerlässlich, dass Eltern, die arbeiten und deren Kinder unter einer schweren Krankheit leiden, eine Erwerbsausfallversicherung haben, dank der sie bei ihren kranken Kindern sein und sie praktisch wie auch moralisch unterstützen können. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Urlaub könnte im Erwerbsersatzgesetz oder im Bundesgesetz über die Krankenversicherung geschaffen werden.

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Ausdehnung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU auf Drittstaaten

Am 19. März 2008 reichte die Sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates folgende Motion ein. Ich bin der Sprecher dafür:

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt:

1. den Geltungsbereich des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU auf Drittstaaten auszudehnen, insbesondere auf Entwicklungsländer;

2. eine Strategie zu erarbeiten, die festlegt, wie und mit welchen Ländern dieses Abkommen abgeschlossen werden kann, wobei die Schwerpunktländer der schweizerischen Entwicklungshilfe Priorität erhalten sollen.

Begründung

Eine grosse Anzahl Entwicklungsländer bemüht sich, die Neugestaltung ihrer Institutionen voranzutreiben und demokratische Kontrollinstrumente einzuführen. Diese Länder wollen umfassende Steuerreformen vornehmen und haben sich dem Kampf gegen die Korruption verschrieben.
Aus Entwicklungsländern fliessen beträchtliche Kapitalströme in die Schweiz und die damit verursachten Steuerausfälle übersteigen die Entwicklungshilfe vor Ort.
Der Mechanismus, der durch das Abkommen zwischen der Schweiz, und der EU eingeführt wurde, ist ein wirksames Instrument, das es Herkunftsländern von Kapital ermöglicht, einen Teil der verlorenen Steuern zurückzuerhalten und aus der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit einen realen Nutzen zu ziehen.
Derzeit brauchen Entwicklungsländer einen solchen Mechanismus und eine solche Kooperation dringender als je zuvor; sie müssen als Teil der Entwicklungszusammenarbeit angesehen werden.

Es ist nicht angebracht zu warten, bis diese Länder den Status von Industrienationen erreicht haben, bevor man mit ihnen solche Abkommen abschliesst. Zudem steht die Notwendigkeit, alle Drittstaaten als gleichwertige Partner zu behandeln, im Widerspruch mit der Idee, mit Entwicklungsländern keine solchen Abkommen abzuschliessen.



Die Frage, ob diese Staaten die Geldmenge, die sich auf ihrem Staatsgebiet befindet, ehrlich und gerecht verwalten und verteilen, darf hier keine Rolle spielen. Die Schweiz hat eigene moralische Prinzipien, die sie im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen umsetzen muss.

Nur wenige Entwicklungsländer haben die Schweiz in diesem Bereich offiziell um Zusammenarbeit ersucht. Diese Tatsache lässt sich darauf zurückführen, dass es eine koordinierte Information mit dem Ziel, die betreffenden Staaten über die erforderlichen Verfahren in Kenntnis zu setzen, praktisch nicht gibt.

Antwort des Bundesrates vom 21.05.2008

1. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) vom 26. Oktober 2004 ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Es sieht Massnahmen vor, die mit denjenigen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.
Dieses Abkommen wurde im Rahmen der sektoriellen Abkommen (bilaterale Abkommen II) ausgehandelt und ist deshalb Teil der besonderen vertraglichen Beziehungen der Schweiz mit der EU. Der Steuerrückbehalt gemäss obgenannter Richtlinie wurde von der EU entwickelt und eingeführt. Er basiert darauf, dass alle betroffenen Länder das gleiche System anwenden. Diese Voraussetzungen sind aber bei Drittländern nicht gegeben.

2. Angesichts des Hintergrundes, vor welchem das Zinsbesteuerungsabkommen zustande kam und umgesetzt wurde, hat der Bundesrat keine Strategie entwickelt, um zu definieren, auf welche Weise und mit welchen Drittstaaten ein ähnliches bilaterales Abkommen abgeschlossen werden könnte.
Das Memorandum of Understanding zum Zinsbesteuerungsabkommen sieht im Gegenteil vor, dass die EU mit anderen wichtigen Finanzzentren Gespräche aufnimmt, damit diese ähnliche Massnahmen einführen, wie sie in der EU zur Anwendung kommen. Der Bundesrat begrüsst ein solches Vorgehen. Da der Anstoss dazu von der EU ausgehen muss, ist es nicht Aufgabe der Schweiz, eine Strategie für den Abschluss ähnlicher Abkommen mit Ländern zu erarbeiten, an welche die Schweiz Entwicklungshilfe leistet. Im Übrigen hat die Schweiz bis heute keine Gesuche von anderen Staaten zwecks Abschlusses eines Zinsbesteuerungsabkommens erhalten.

3. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass Zinszahlungen aus schweizerischen Quellen mit der Verrechnungssteuer belastet werden. Eine teilweise oder volle Rückerstattung dieser Steuer erfolgt bei Vorliegen entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen, wenn vom Gläubiger der steuerbaren Leistung ein Rückerstattungsantrag eingereicht und vom anderen Staat bestätigt wird.
Alle Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, erlangen dadurch Kenntnis über Zinseinkünfte ihrer Steuerpflichtigen und können damit diese Erträge besteuern.

Erklärung des Bundesrates vom 21.05.2008
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Zuständig Finanzdepartement (EFD)